Statuten des Ærø Jazzfestivals


1. Name und Sitz

Der Name des Vereins ist Ærø Jazzfestival, basierend auf Ærø. Die Adresse des Vereins liegt beim aktuellen Vorsitzenden.

2) Zweck

Das Ærø Jazzfestival ist ein gemeinnütziger Verein, der sich zum Ziel gesetzt hat, Konzerte mit Schwerpunkt auf einem jährlichen Festival mit dem Jazzgenre als Schwerpunkt zu veranstalten. Das Festival strebt ein hochprofessionelles Musikangebot an und möchte eine bedeutende Bereicherung für die Inselbewohner sowie ein seriöses Angebot für die Gäste der Insel sein. Das Festival versteht sich auch als Beitrag zum Verständnis von Kultur und Lebenserfahrungen für Kinder und Jugendliche auf Ærø.

3) Mitgliedschaft

Aufgenommen werden kann jeder, der sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks einsetzen will. Die Mitgliedschaft kann auch von Verbänden, Verbänden, Unternehmen und Organisationen usw. unterzeichnet werden, die ein Interesse an der Unterstützung des Ærø Jazz Festivals haben. Die Mitgliedschaft, einschließlich des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung, wird erst mit der Zahlung des für das laufende Geschäftsjahr geltenden Mitgliedsbeitrages wirksam. Die Mitgliedschaft berechtigt zu einer Stimme in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, Mitglieder, die trotz Aufforderung über 1 Monat nach Fälligkeit hinaus mit den Mitgliedsbeiträgen in Verzug sind, zu löschen.

4) Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Jahreshauptversammlung findet jedes Jahr 3 Monate nach Ende des Jazzfestivals statt und wird mit einer Frist von 14 Tagen durch Bekanntmachung in einer Lokalzeitung einberufen.

Tagesordnung der Hauptversammlung:

  1. Wahl des Präsidenten 2: Bericht des Verwaltungsrats
  2. Bericht des Vorstands
  3. Vorlage und Genehmigung von geprüften Abschlüssen
  4. Vorstellung des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr
  5. Festlegung des Jahreskontingents für das folgende Jahr
  6. Berücksichtigung der eingegangenen Vorschläge
  7. Wahl aus:
    1. Brett
    2. Stellvertreter
    3. Rechnungsprüfer
  8. Möglicherweise

Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen schriftlich eingereicht werden und spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Alle Abstimmungen der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Eine schriftliche Abstimmung kann erforderlich sein, wenn nur 1 Mitglied dies beantragt. Anträge auf Änderung der Statuten sind spätestens 3 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten des Verwaltungsrats einzureichen.

Satzungsänderungen können auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, wenn in der Einberufung der Hauptversammlung angegeben ist, dass die Tagesordnung Vorschläge zur Änderung der Satzung enthält.

Damit eine Mitgliederversammlung wirksam über Satzungsänderungen beschließen kann, muss mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen sein und mindestens 2/3 von ihnen für den Antrag stimmen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Antrag auf Satzungsänderung einer nachträglich einberufenen außerordentlichen Generalversammlung zur Abstimmung gestellt werden, wobei der Antrag mit einfacher Mehrheit der Anwesenden angenommen werden kann.

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn sich eine Mehrheit des Verwaltungsrats oder mindestens 25 Mitglieder schriftlich mit einem begründeten Traktandenentwurf an den Verwaltungsrat wenden. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss spätestens 1 Monat nach Antragstellung und Einberufung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich durch eine Anzeige in einer Lokalzeitung abgehalten werden. Die Tagesordnung ist in die Bekanntmachung aufzunehmen.

5) Verwaltungsrat

Die tägliche Geschäftsführung des Vereins übernimmt der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und 5 bis 8 Vorstandsmitgliedern besteht. Die Generalversammlung wählt 6 Mitglieder in den Verwaltungsrat und 1 Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt und scheiden alle zwei Jahre mit 3 bzw. 3 Mitgliedern aus. Des Weiteren werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder 2 kritische Auditoren gewählt.

Der Vorsitzende und 2 Vorstandsmitglieder werden gewählt und scheiden in geraden Jahren aus.

Der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und 1 Vorstandsmitglied werden gewählt und scheiden in ungeraden Jahren aus.

Stellvertreter und Rechnungsprüfer werden jeweils für 1 Jahr gewählt.

Der Vorstand konstituiert sich mit dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Sekretär in der 1. Vorstandssitzung nach der Generalversammlung. Vorstandssitzungen werden auf Antrag des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern abgehalten.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Es werden Protokolle von Vorstandssitzungen verfasst. Das Protokoll wird in der anschliessenden Sitzung des Verwaltungsrats genehmigt. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bei Bedarf externe Ausschüsse und Arbeitsgruppen etc. zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben einzusetzen, die jedoch unter der Verantwortung des Verwaltungsrats arbeiten.

Scheidet der Schatzmeister vor Ablauf der Rechnungsperiode aus dem Vorstand aus, so wird eine Bilanz für die vergangene Periode erstellt. Diese Abschlüsse werden von den Rechnungsprüfern des Vereins geprüft Der Vorstand kann bei Bedarf die Rechnungslegung des Vereins durch einen externen staatlich ermächtigten oder registrierten Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

Der Vorsitzende und der Schatzmeister, die zu einem bestimmten Zeitpunkt im Amt sind, sind berechtigt, in Bezug auf die Bankkonten des Vereins und in Angelegenheiten der Autorität zu zeichnen.

Der Vorstand ist ermächtigt, im Namen des Vereins Kredite oder Überziehungskredite bis zu 100.000 DKK aufzunehmen, die für den Betrieb des Vereins oder für die Durchführung von Veranstaltungen erforderlich sind.

Bei der Unterzeichnung von Darlehensdokumenten ist der Verein jederzeit an die Unterschrift des Vorsitzenden und des Schatzmeisters gebunden. Der Vorstand kann trotz eines Beschlusses über die Durchführung eines zukünftigen Festivals dieses absagen, wenn er der Ansicht ist, dass die finanzielle Grundlage nicht vorhanden ist.

6) Abrechnungszeitraum

Der Rechnungszeitraum des Vereins ist vom 1. Oktober bis 30. September.

7) Haftung

Weder Vorstandsmitglieder noch andere Mitglieder haften persönlich für die Verpflichtungen des Vereins.

8) Gewinn aus der Vereinstätigkeit

Die Gewinne des Vereins werden auf Beschluss des Vorstandes an karitative und gemeinnützige kulturelle Aktivitäten auf Ærø verteilt

9) Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann auf einer außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist und mindestens 2/3 von ihnen für den Antrag stimmen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Antrag auf Auflösung des Vereins einer weiteren nachträglich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden, wo der Antrag dann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen in der auflösenden Mitgliederversammlung angenommen werden kann. Es gelten die Regeln für die Bekanntmachung und das Halten gemäß §4. Bei Auflösung des Vereins wird das Kapital und das sonstige Vermögen durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der bei der auflösenden Mitgliederversammlung Anwesenden verteilt.

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Die vorliegende Satzung des Vereins Ærø Jazzfestival wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am d. 1. November 2021 und ersetzt die bisherige Satzung aus dem Jahr 2017.